Allgemeine Geschäftsbedingungen der Polsterei Kreuzer

Polsterer Stefan Kreuzer

Böttgerstraße 25
95173 Schönwald


1.   GELTUNGSBEREICH
    Für unsere Angebote, Verkäufe und Leistungen gelten nachstehende Bedingungen, ungeachtet abweichender Bedingungen des Käufers bzw. Dienstleistungsempfängers (nachfolgend auch: Besteller), Abweichungen von diesen bedingungen, besonders mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform un unserer schriftlichen Zustimmung. Nachstehende Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich Erwähnung finden.
 
2.   ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
  2.1.  Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend bis eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sie erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Auftragnehmer steht jedoch für eine sorfältige Auswahl seiner Lieferanten ein.
Abbildungen, Gewichtge, Maße, Zeichnungen und sonstige Leistungsdaten, besonders in Prospekten und sonstigen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Maserung und Farbei) sowie bei Textilien (Farbe und Gewebe) bleiben vorbehalten.
  2.2.  Veränderungen im Rahmen der Qualitätspflege, die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
 
3.   LEISTUNGS- UND LIEFERZEITEN
  3.1.  Ist kein fester Liefertermin vereinbart, erfolgt die Lieferung vier Wochen nach Vertragsabschluss. Soweit Mitwirkungspflichten des Bestellers bestehen, beginnt die Frist nicht bevor der Besteller diese Pflichten vollständig erfüllt.
Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie unvorhersehbarer Ereignisse, die dem Auftragnehmer die Erbringung vertraglicher Leistungen wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen (Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn diese bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt die Lieferung bzw. vertragliche Leistungen unter Berücksichtigung der Verzögerungsdauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Besteller unverzüglich unterrichtet.
Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Besteller ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendarisch bestimmt.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
  3.2.  Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Haus des Auftragnehmers verlassen hat.
 
4.   GEFAHRENÜBERGANG
    Bei Warenlieferungen erfolgt der Versand ab Werkstatt od. Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. d.h. Spätestens mit Verlassen des Lagers bzw. der Werkstatt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt im übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Versandkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
 
5.   GEWÄHRLEISTUNG
    Ist die Leistung oder Lieferung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objektiv fehl, kann der Besteller nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder ggf. Schadensersatz im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen.
Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung bzw. Durchführung vertraglicher Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mangelhafte Leistungen bzw. Lieferungen sind vom Besteller Zustand zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mangelfeststellung befinden. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Leistungen bzw. Lieferungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Leistungen beträgt zwei Jahre, bei Verträgen mit Nicht- Verbrauchern s. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z.B. an Polstermöbeln verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners nach einem Jahr.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine bei gleichartigen Werken übliche bzw. erwartbare Beschaffenheit aufweist.
 
6.   ABNAHME UND ANLIEFERUNG
    Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfahrt zum Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (Arbeitszeit, Fahrtkosten o.ä.) in Rechnung gestellt.
Die Abnahme der Leistungen und Lieferungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen bzw. Teillieferungen.
 
7.   HAFTUNG
    Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller überlassenen Unterlagen (insbesondere Zeichnungen und Muster o.ä.) oder durch ungenaue Angaben ergeben.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverlezung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB).
 
8.   ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND PREISE
    Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht ausdrücklich anders angegeben, als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Lieferungen bzw. Leistungen. Bei Vereinbarungen, die Leistungs- und Lieferfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarungen einzutreten.
Für Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und Entwürfe, die vom Besteller ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu entrichten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeiten Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlungen der Lohnzuschläge. Alle Leistungen (auch Teilleistungen), sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – sofort nach ihrer Abnahme bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung i.H.v. 25% des Auftragswertes zu leisten.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen besonderen Vereinbarung.
Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p.a. Berechnet. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten . Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung nur mit rechskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 
9.   EIGENTUMSVORBEHALT
    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, verschenken, verpfänden oder übereignen. Erfolgt die vertragliche Leistung oder Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Besteller insgesamt um mehr als 20% , so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers soweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Besteller ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Er tritt ggf. die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowei in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegen kein Vertragsrücktritt.
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen und Kostenvoranschlägen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht, noch verfielfältigt werden.
 
10.   GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
    Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
 
11.   SALVATORISCHE KLAUSEL
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
 
Stand: 13.06.2018